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Verbandssatzung

Präambel

Der Jugendpresseverband ist der demokratische Zusammenschluss und die Interessenvertretung jugendeigener Medien und deren Macher im Land Brandenburg. Jugendeigene Medien tragen mit allen Formen der Publizistik, z. B. Zeitungen, zur Meinungsvielfalt bei. Jenseits der kommerziellen Interessen fördern sie mit ihrer eigenständigen Arbeit die soziale, kulturelle und staatsbürgerliche Bildung und Entwicklung Jugendlicher. Der Jugendpresseverband Brandenburg ist organisatorisch und politisch unabhängig.

1. Name und Sitz des Verbandes

1.1. Der Verband trägt den Namen Jugendpresseverband Brandenburg e.V. (JPVB)

1.2. Der Sitz des Verbandes ist Potsdam.

1.3. Der Verband ist Mitglied in der “Jugendpresse Deutschland e.V.” (JPD)

1.4. Der Verband ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.

2. Zweck und Ziele des Verbandes, Gemeinnützigkeit

2.1. Zweck des Verbandes ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur, Völkerverständigung sowie die Verwirklichung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung für Jugendliche.

2.2. Jugendlichen, die sich mit dem Machen jugendeigener Medien beschäftigen, soll eine Grundlage für ihre Arbeit geschaffen werden, der JPVB fungiert als Ansprechpartner bei Problemen und Fragen. Er unterstützt die Redakteure von jugendeigenen Medien bei ihrer Arbeit und setzt sich für eine starke, demokratische und freie Jugendpresse im Land Brandenburg ein. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Bildungsveranstaltungen, z. B. Seminaren und einer landesweiten Zeitung sowie durch eine umfangreiche beratende Tätigkeit.

2.2.1. Der Verband verfolgt mit seiner Arbeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigende Zwecke der Abgabenordnung.

2.2.2. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Verbandes

3.1. Mittel des Verbandes dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Jugendpresse Deutschland e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, Zwecke in der Jugendarbeit zu verwenden hat.

4. Mitgliedschaft

Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft im JPVB.

4.1. Die „Einfache Mitgliedschaft“ können alle natürlichen Personen, die die Ziele des JPVB unterstützten und das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beantragen. Sie genießen Antrags-, Rede- und Stimmrecht.

4.2. Die „Redaktionsmitgliedschaft“ können jugendeigene Medien beantragen, die ihren Redaktionssitz im Land Brandenburg haben. Sie genießen Rederecht.

4.3. Die „Fördermitgliedschaft“ können all diejenigen beantragen, welche den Verband regelmäßig mit Sach- oder Geldbeträgen fördern wollen. Sie genießen Antrags- und Rederecht.

4.4. Einfache Mitglieder und Fördermitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrags ist in der Beitragsordnung festgelegt, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

4.5. Redaktionsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sind aber verpflichtet, in ihrem Medium auf die Mitgliedschaft im JPVB ständig hinzuweisen und im Falle von Printpublikationen dem Verband je zwei Exemplare pro Ausgabe zu überlassen.

5. Beginn der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss des Vorstandes, der auf Grund eines schriftlichen Antrages entscheidet.

5.2. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so kann er das nur mit der Satzung begründen. Die Ablehnung muss mit einer schriftlichen Begründung innerhalb von vierzehn Tagen an den Antragsteller gesandt werden.

5.3. Erklärt sich der Antragsteller mit der Entscheidung des Vorstandes nicht einverstanden, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

6. Ende der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Die einfache Mitgliedschaft endet auch mit Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres. Hat ein Mitglied zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Altersgrenze das siebenundzwanzigste Lebensjahr bereits vollendet, so bleibt die Mitgliedschaft unverändert bestehen (Altmitglieder).

6.2. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Er kann nicht rückwirkend erklärt werden.

6.3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss kann nur mit der Satzung begründet werden.

6.4. Ein schriftlicher Ausschlussantrag kann von jedem Mitglied gegen jedes Mitglied an den Vorstand gestellt werden.

6.5. Nach beschlossenem Ausschluss ist das betroffene Mitglied über den Ausschluss mit Angaben über die Gründe schriftlich zu informieren. Er kann binnen vierzehn Tagen nach Erhalt des Vorstandsbeschlusses Einspruch erheben.

6.6. Über Einsprüche entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.

6.7. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen und Gebühren ist nicht möglich.

7. Rechte und Pflichten

7.1. Jedes Mitglied hat Anspruch auf gleiche Leistungen.

7.2. Jedes Mitglied hat die Pflicht zur Zahlung eines einheitlichen Beitrages, dessen Höhe in der Beitragsordnung festgelegt ist.

7.2.1. Ist ein Mitglied mehr als zwei Jahre im Verzug mit seinen Beitragszahlungen, kann das Mitglied ausgeschlossen werden.

7.3. Juristische Personen haben jede Änderung ihrer Satzung dem Vorstand des JPVB unverzüglich mitzuteilen.

8. Mitgliederversammlung

8.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium des JPVB. Sie tagt mindestens einmal im Jahr.

8.2. Auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder muss vom Vorstand eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

8.3. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens 30 Tage vorher ein. Der Einladung werden vorliegende Satzungsänderungen und Einsprüche in Mitgliederangelegenheiten beigelegt.

8.4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

8.5. Jede juristische Person, die Mitglied im JPVB ist, wird durch einen Beauftragten der juristischen Person vertreten, die entweder dem Vorstand dieser angehört oder eine schriftliche Beauftragung durch den Vorstand dieser juristischen Person vorweisen muss. Redaktionen sind juristischen Personen gleichgestellt.

8.6. Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung sind ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer zu wählen. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

8.7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind innerhalb von 14 Tagen durch den Vorstand zu veröffentlichen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

8.8. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es, den Vorstand zu berufen, zu entlasten und die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen.

8.9. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

9. Kassenrevision

Mindestens einmal im Jahr erfolgt eine Kassenrevision. Die Mitgliederversammlung wählt sich zwei Kassenrevisoren, die ihr rechenschaftspflichtig ist und nicht Mitglied des Vorstandes sind. Die Kassenrevisoren haben jeder Zeit Einsicht in alle finanziellen Angelegenheiten des JPVB.

10. Wahlen

10.1. Wahlen werden geheim durchgeführt. Ausnahmen dürfen nur einstimmig beschlossen werden.

10.2. Wählbar ist jedes einfache Mitglied, das das siebenundzwanzigste Lebens-jahr zum Zeitpunkt des Amtsantrittes noch nicht vollendet hat.

10.3. Auf der in Absatz 8 genannten Mitgliederversammlung werden der Vorstand und die Kassenrevisoren gewählt.

10.4. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit auf sich vereinigen kann. Bei weiteren Wahlgängen ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

10.5. Die Mitgliederversammlung wählt eine Wahlkommission, die aus drei Personen besteht, die nicht für die Wahl kandidieren.

10.6. Die Wahlkommission entscheidet über Anfang und Ende der Wahl und ist für die Auszählung der Stimmen verantwortlich.

10.7. Die Wahlkommission gibt die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen, die Anzahl der abgegebenen Stimmen, der Ja- und Neinstimmen und der Enthaltungen bekannt. Die Wahlkommission veröffentlicht innerhalb von vierzehn Tagen das Wahlprotokoll.

10.8. Innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung des Wahlprotokolls sind Anfechtungen der Wahlen möglich. Über sie entscheidet die Wahlkommission innerhalb von weiteren sieben Tagen.

10.9. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.

11. Der Vorstand

11.1. Der Vorstand des JPVB vertritt den Verband in der Öffentlichkeit. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden Geschäfte.

11.2. Dem Vorstand gehören mindestens drei, maximal sieben Mitglieder an. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam geschäfts- und vertretungsberechtigt.

11.3. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

11.4. Die Vorstandsmitglieder sind auf ein Jahr gewählt und jederzeit abrufbar. Für die Abberufung genügt die einfache Mitgliederversammlung. Als Wahlperiode gilt das Geschäftsjahr.

11.5. Die Mitglieder des Vereins sind regelmäßig über die Arbeit des Vorstandes zu informieren. Alle Beschlüsse des Vorstandes müssen umgehend veröffentlicht und den Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Die Veröffentlichung kann in allen Medien des Vereins (Homepage, Vereinspublikation…) erfolgen.

11.6. Der Vorstand wählt intern einen Vorstandssprecher und einen Finanzreferenten.

11.7. Der Vorstand arbeitet aufgrund von Mehrheitsentscheidungen. Der Vorstandssprecher vertritt den JPVB in der Öffentlichkeit.

11.8. Der Vorstand ist berechtigt, natürliche Personen, die Mitglied im JPVB sind, in den Vorstand zu berufen, bis die Höchstzahl der Vorstandsmitglieder erreicht ist.

11.9. Die Arbeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

12. Satzungsänderung

12.1. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durchgeführt werden.

12.2. Anträge von Satzungsänderungen können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden.

13. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

14. Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 19.12.1999 in Kraft. Die Satzungsänderungen vom 29. Juni 2010 treten mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.